Jugendordnung

1. Mitgliedschaft:

Mitglieder der Jugendabteilung des ATSV sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die gewählten und berufenen Mitglieder der Jugendabteilung, sowie die im Jugendübungsbetrieb eingesetzten Personen mit Jugendgruppenleiterausweis.

2. Aufgaben und Ziele:

Die ATSV-Jugend führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der ATSV-Jugend sind unter Beachtung der Grundsätze der freiheitlichen, demokratischen Lebensordnung, wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert ist:

- die Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
- die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
-
die Zusammenarbeit mit Eltern und Schule,
-
die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

3.  Organe:

Organe der Jugend des ATSV sind:

- die Jugendversammlung
- der / die JugendwartIn und StellvertreterIn
- der Jugendausschuss
- die Jugendversammlung der FAchabteilung und deren AbteilungsjugendwartInnen

4. Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des ATSV. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

Die Jugendversammlung legt die Richtlinien der Jugendarbeit fest und nimmt die Berichte der JugendwarIn entgegen. Sie berät die Jahresabrechnung und beschließt den Haushaltsplan. Sie entlastet den Jugendausschuss und wählt den/die JugenwartIn und VertreterIn.

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt, spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins.

5. JugendwartIn:

Der/die JugendwartIn und StellvertreterIn werden von den auf der Jugendversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Die Mitgliederversammlung des Hauptvereins bestätigt ihre Wahl.

Der/die JugendwartIn hat Sitz und Stimme im Vorstand des Hauptvereins.

Der/die JugendwartIn und StellvertreterIn werden auf zwei Jahre gewählt.

Nach Möglichkeit sollen die Ämter von JugenwartIn und StellvertreterIn paritätisch besetzt werden.

6. Jugendausschuss:

Der Vereinsjugendausschuss des ATSV ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Er plant und führt Veranstaltungen der Vereinsjugend durch.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Mitglieder des Vereinsjugendausschusses sind JugendwartIn, deren StellvertreterIn, die AbteilungsjugendwartIn der Fachabteilungen kraft ihres Amtes sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses ist eine Sitzung binnen zwei Wochen durch den/die JugendwartIn einzuberufen.

7. AbteilungsjugendwartIn:

Die AbteilungsjugendwartInnen bearbeiten selbstverantwortlich die fachspezifischen Belange der Abteilungsjugend.

Die Jugendlichen der Abteilungen wählen auf Abteilungsjugendversammlungen AbteilungsjugendwartInnen. Die AbteilungsjugendwartInnen sind zur Zusammenarbeit mit dem Vereinsjugendwart verpflichtet, um die in der Nr. 2 festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Sie sind Mitglieder des Vereinsjugendausschusses. Die Abteilungen können eigene Abteilungsjugendordnungen beschließen, soweit sie nicht der Vereinsjugendordnung widersprechen.

8. Kassenprüfung:

Die Jugendversammlung wählt zwei KassenprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren. Die KassenprüferInnen sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durchzuführen und der Jugendversammlung darüber Bericht zu erstatten.

9. Jugendordnungsänderungen:

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Hamburg, den 26. April 1992